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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS   

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LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS (https://dejure.org/2021,18080)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS (https://dejure.org/2021,18080)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - L 37 SF 271/19 EK AS (https://dejure.org/2021,18080)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungsklage bei überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 1 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG
    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 6 Monaten für Untätigkeitsklage - erforderliche Beschleunigungsmaßnahmen des Gerichts nach verzögerndem Prozessverhalten eines Beteiligten - Zuerkennung weiterer Monate gerichtlicher ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - Zwölfmonatsregel -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 57).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - juris Rn. 49).

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel 12 Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel 12 Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Vorschriften sind im Rahmen von Entschädigungsklagen (auch) in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten anwendbar, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 52, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 61, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 54, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn. 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 42, jeweils zitiert nach juris).

    Dabei ist zu beachten, dass den Gerichten - über die Phasen der aktiven Verfahrensförderung hinaus - Vorbereitungs- und Bedenkzeiten von in der Regel 12 Monaten je Instanz als angemessen zuzugestehen sind, falls sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn. 48, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn. 49 und - B 10 ÜG 12/13 R - Rn. 56, jeweils zitiert nach juris).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition eines Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf die weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 -, Rn. 29, - B 10 ÜG 9/13 R -, Rn. 31, - B 10 ÜG 12/13 R -, Rn. 35, - B 10 ÜG 2/14 R -, Rn. 38, vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R -, Rn. 30 und vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, Rn. 34, jeweils zitiert nach juris).

    Die Entscheidung des Gerichts, im Hinblick auf eine mögliche Stellungnahme zunächst nicht weitere Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu ergreifen, unterliegt grundsätzlich noch seiner Entscheidungsprärogative und ist - mit Ausnahme unvertretbarer oder schlechthin unverständlicher Wartezeiten - durch das Entschädigungsgericht nicht als Verfahrensverzögerung zu bewerten (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 43).

    Denn erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände ergibt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33).

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).

    In diese ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks 17/3802 S. 20; BSG, Urteile vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - juris Rn. 400, vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Rn. 30 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris Rn. 62).

  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - gleichzeitig neben

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist (BSG, Urteile vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24 sowie vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - 2. Leitsatz und Rn. 34, zitiert jeweils nach juris).

    Da das gleichzeitig neben dem Hauptsacheverfahren geführte PKH-Verfahren kein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG darstellt, sondern einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens bildet (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 29f.) und letztlich dem - bedürftigen - Kläger die Führung des Hauptsacheverfahrens erst ermöglicht, sind im Rahmen des PKH-Verfahrens eingehende Schriftsätze bzw. Unterlagen von einigem Umfang und Gewicht (wie vorliegend) ebenso wie im Hauptsacheverfahren eingehende Schriftsätze / Unterlagen geeignet, eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit des Gerichts auszulösen.

  • BGH, 23.01.2014 - III ZR 37/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens:

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    In diese ist regelmäßig einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine besondere Bedeutung hatte, ob dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks 17/3802 S. 20; BSG, Urteile vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - juris Rn. 400, vom 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R - juris Rn. 30 und vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris Rn. 36; BSG, Beschluss vom 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris Rn. 62).

    17/3802, S. 19; BGH, Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - juris Rn. 48, 50: zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig; siehe auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. A. 2017, § 198 GVG, Rn. 108).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2016 - L 15 SF 21/15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Übergangsfähigkeit eines

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Denn zur Überzeugung des Senats gehen Ansprüche nach § 198 GVG jedenfalls während eines Entschädigungsklageverfahrens nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über (vgl. ausführlich: Senatsurteil vom 25.01.2018 - L 37 SF 69/17 EK AS - juris Rn. 24 ff.; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.09.2016 - L 15 SF 21/15 EK AS - juris Rn. 18 ff.).
  • BGH, 13.04.2017 - III ZR 277/16

    Entschädigungsanspruch wegen sachlich nicht gerechtfertigter

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - L 37 SF 271/19
    Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht - unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen - nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer für ihn mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil beim Kläger geführt hat (BVerwG, Urteil vom 05.06.2020 - 5 C 3/19 D - juris Rn. 13; BGH, Urteile vom 13.04.2017 - III ZR 277/16 - juris Rn. 21 und vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris Rn. 41).
  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • BGH, 11.07.2017 - VI ZR 90/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11

    Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der

  • BSG, 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; überlanges

  • BSG, 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Verfahren der Streitwertfestsetzung als

  • BVerwG, 12.07.2018 - 2 WA 1.17

    Anlass zur Besorgnis; Bemessungsparameter; Berücksichtigung im Stammverfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 - L 37 SF 69/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aktivlegitimation - Entschädigungsklage wegen

  • BVerwG, 05.06.2020 - 5 C 3.19

    Keine Widerlegung der Nachteilsvermutung bei überlangem Gerichtsverfahren allein

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14

    Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

  • BFH, 20.11.2013 - X K 2/12

    Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 37 SF 38/17

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Aktivlegitimation von

  • BSG, 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Altfall - unverzügliche Erhebung der

  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

  • BVerwG, 17.08.2017 - 5 A 2.17

    Abschluss; Abwägung; Anerkenntnis; Ausgangsrechtsstreit; Ausgangsverfahren;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.02.2016 - L 37 SF 128/14

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.08.2023 - L 37 SF 196/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Streitgegenstand - zulässige Beschränkung auf das

    Für die erstmalige vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens gegenüber dem haftungspflichtigen Land ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in der Regel nicht erforderlich und gehören die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats LSG Berlin-Potsdam vom 9.6.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS = NJ 2021, 519 = juris RdNr 61 ff).

    Soweit sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 09.06.2021 (Az.: L 37 SF 271/19 EK AS) zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidung des BGH vom 11.07.2017 (Az.: VI ZR 90/17) berufe, sei zu beachten, dass es erhebliche Unterschiede zwischen einer ersten Kontaktaufnahme mit der eigenen Kaskoversicherung nach einem Unfall und der außergerichtlichen Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG gebe.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus der Sicht eines vernünftigen Laien bei der erstmaligen "Anmeldung" eines Entschädigungsanspruchs gegenüber dem haftungspflichtigen Land wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig nicht erforderlich ist und die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten gehören (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS und L 37 SF 123/20 EK AS - Rn. 40 ff. bzw. 39 ff., vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 61 ff. und vom 06.05.2022 - L 37 SF 216/20 EK AS - Rn. 46, jeweils zitiert nach juris).

    Weitergehender juristischer Ausführungen, etwa zu den konkreten Verzögerungsmonaten, bedarf es nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - juris Rn. 63).

    Das Begehren kann mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle formlos an das Ausgangsgericht gerichtet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - juris Rn. 63).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - L 37 SF 55/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Abschluss des Hauptsacheverfahrens - überdauerndes

    Die Kläger haben nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 17.02.2021 - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 40 f. und - L 37 SF/20 EK AS - Rn. 39 f. sowie vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 63, jeweils nach juris) mangels Notwendigkeit keinen Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG auf Zahlung der von ihnen geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Beklagten.

    Allenfalls kann dies eine allgemeine Beratung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen (vgl. Senatsurteile vom 17.02.2021 und 09.06.2021 aaO.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2023 - L 11 SF 269/22
    Daher sei eine verkürzte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von höchstens 6 Monaten in Abzug zu bringen (Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021, L 37 SF 271/19 EK AS).

    Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, bei Untätigkeitsklagen belaufe sich die Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf lediglich sechs Monate (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - juris, Rn. 49 ff.; Urteil vom 20. Januar 2023 - L 37 SF 71/22 EK SO - juris, Rn. 39; vgl. auch Röhl in jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 198 GVG Rn. 91).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 37 SF 131/21

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage ohne vorprozessuale

    Dies kann u.a. dann der Fall sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (BSG, Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - Rn. 54 m.w.N., so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 55, jeweils zitiert nach juris) oder unter Berücksichtigung namentlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen ist, dass die spätere Entschädigungsklägerin bzw. der spätere Entschädigungskläger in irgendeiner Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein könnte (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.07.2020 - L 37 SF 133/20 EK AS WA - Rn. 20, juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - L 37 SF 71/22

    Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer -

    Abzüglich der den Gerichten nach der Rechtsprechung des Senats für eine Untätigkeitsklage zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - Rn. 49 f., juris) weist das streitgegenständliche Verfahren damit eine Überlänge von elf Monaten auf.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2023 - L 37 SF 127/20

    Überlanges Gerichtsverfahren - Angemessenheitsprüfung - Verzögerungszeit -

    Entgegen der Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 09.06.2021 zum Aktenzeichen L 37 SF 271/19 EK AS sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs grundsätzlich notwendig.
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